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Satzung des GHSV Dobermannfreunde Berlin-Eichkamp e. V.

i.d.F. vom 05.04.1987

 

  1. Name und Sitz

  2. Zweck

  3. Mitgliedschaft

  4. Organe

  5. Beitrag

  6. Beginn der Mitgliedschaft

  7. Ende der Mitgliedschaft

  8. Haus- und Platzordnung

  9. Rechte und Pflichten der Mitglieder

10. Auflösung

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

(1)    Der Verein führt den Namen "GHSV Dobermannfreunde Berlin-Eichkamp e. V.".

 

(2)    Der Sitz des Vereins ist Berlin (West).

 

(3)    Der Verein ist unabhängig, politisch und konfessionell nicht gebunden.

 

 

§ 2

Zweck

 

Der Verein fördert die Ausbildung des Rasse- und Gebrauchshundes.

 

Der Verein ist selbständig, kann sich jedoch allen Vereinigungen und Verbänden anschließen, die die gleichen Zwecke verfolgen, wie sie von ihm selbst wahrgenommen werden.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

(1)    Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger auf Antrag und nach Antragsannahme werden (§ 6).

 

(2)    Die Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller oder eine mit ihm in Gemeinschaft lebende Person Hundehandel oder gewerbsmäßig Hundezucht betreibt, oder wenn der Mitglied in einem Konkurrenzverein ist.

 

(3)    Es gibt Mitglieder auf Widerruf, passive Mitglieder und ordentliche Mitglieder.

 

 

§ 4

Organe

 

4.0      Organe des Vereins sind:

            1. Vorstand

            2. Erweiterter Vorstand 

            3. Zwei Kassenprüfer

            4. Mitgliederversammlung

 

4.1  Der Vorstand wird für 3 Jahre auf einer Jahreshauptversammlung gewählt (4.4 Ziff. 2 bis 4).

Die Wahl erfolgt auf Vorschlag aus der Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird im ersten Wahlgang eine solche Mehrheit nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang mit einfacher Mehrheit. 

Die Wahl ist geheim. Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden, die vom ältesten anwesenden ordentlichen Mitglied geleitet wird, kann nach einstimmigem Beschluss für die weiteren Wahlen offen gestimmt werden.

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Scheidet während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Zeit ein Nachfolger zu wählen. Hierzu ist mit Zweiwochenfrist unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes schriftlich einzuladen.

 

Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand bis zur Neuwahl die Geschäfte fort.

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

4.2   Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden nach Bedarf auf Vorschlag des Vorstands oder der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung aus deren Kreis gewählt. Der erweiterte Vorstand besteht aus Kassenwart, Ausbildungswart, Schriftwart oder weiteren ggf. zu benennenden Mitgliedern. Hinsichtlich der Wahl, Amtszeit oder Nachwahl ist Absatz 4.1 anzuwenden.

 

4.3  Kassenprüfer werden auf der Jahreshauptversammlung (4.4 Ziff. 2) nach den Regeln für die Vorstandswahl für 2 Jahre gewählt. Um jedes Jahr eine wechsenlnde Wahl zu erreichen, amtiert der auf der ersten Versammlung als zweiter Gewählte nur für ein Jahr. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, erfolgt eine Nachwahl nach den Regeln der Vorstandswahl (4.1).

 

Die Kassenprüfer prüfen zum Ende des Geschäftsjahres (4.1 letzter Abs.) die Kasse und Vermögenslage des Vereins sowie die Richtigkeit der Buchführung und legen auf der Jahreshauptversammlung einen Bericht mit Vermerk über das Ergebnis der Prüfung vor (4.4 Ziff.3).

 

4.4 (1)  Die Mitgliederversammlung ist nach einem auf der Jahreshauptversammlung zu beschließendem Plan jeden zweiten Monat abzuhalten. Bei Bedarf ist zu zusätzlichen Veranstaltungen schriftlich oder persönlich einzuladen.

 

       (2)  Die erste Versammlung im Kalenderjahr ist die Jahreshauptversammlung. Zu ihr ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit Zweiwochenfrist einzuladen. Weitere Hauptversammlungen können bei Bedarf nach den Regeln der Jahreshauptversammlung (JHV) einberufen werden.

 

      (3)  Auf der JHV haben die Vorstandsmitglieder einschließlich des erweiterten Vorstands Jahresberichte und die Kassenprüfer ihren Prüfungsbericht (4.3) vorzulegen und ist über die Entlastung des Vorstands abzustimmen.

 

     (4)  Unter der Leitung des ältesten anwesenden ordentlichen Mitglieds ist ggf. der Vorsitzende des Vorstands nach den Regeln der Satzung (4.1) zu wählen. Dieser leitet die weiteren Wahlen.

 

     (5)  Auf der JHV werden der Beitrag und ggf. die Aufnahmegebühr für das neue Kalenderjahr festgelegt (§ 5). Nach den Abstimmungsregeln für die Satzungsänderung (§ 6) können auf einer Hauptversammlung (HV) auch einmalige Sonderzahlungen zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden.

 

    (6)  Nur auf einer HV können Satzungsänderungen beschlossen werden, sofern sie in der Einladung als Tagesordnungspunkt aufgeführt sind. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen, Änderung des Vereinszwecks bedarf der Einstimmigkeit (BGB).

 

    (7)  Auf einer HV kann eine Haus- und Platzordnung beschlossen werden.

 

    (8)  Auf den Mitgliederversammlungen werden Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

 

    (9)  Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein, für die Hauptversammlungen spätestens zwei Wochen vor dem Einladungstermin. Im Übrigen stellt der Vorstand oder der von ihm Beauftragte die Tagesordnung auf, diese muss zu Beginn der Versammlung durch Beschluss bestätigt oder geändert werden.

 

   (10)  Über Beschlüsse, die nicht nur einen Einzelfall betreffen, ist Buch zu führen. Bei Bedarf soll es in der aktuellsten Fassung mit einem Stichwortverzeichnis den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Von jeder Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das auf der nächsten Versammlung verlesen und genehmigt werden muss. Es ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter  zu unterzeichnen und aufzubewahren.  

 

 

§ 5

Beitrag

 

Der Beitrag ist ein Jahresbetrag. Die Beitragshöhe wird auf der Jahreshauptversammlung festgelegt (§ 4 .4 Abs. 5). Der Beitrag ist im Verlauf von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Festlegung zu entrichten.

 

Passive Mitglieder zahlen die Hälfte des Jahresbeitrags.

 

Jugendliche und in der Ausbildung Befindliche können beim Vorstand Ermäßigung beantragen.

 

 

§ 6

Beginn der Mitgliedschaft

 

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist auf einem Formblatt zu erstellen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand.

 

Mit der Annahme des Antrags und der Zahlung des Beitrags und ggf. der Aufnahmegebühr wird der Antragsteller Mitglied auf Widerruf. Die Zahlung hat innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung der Annahme des Antrags zu erfolgen. Erfolgt die Annahme in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, ist nur die Hälfte des Jahresbeitrages zu zahlen.

 

Im Fall der Ablehnung hat der Antragsteller kein Recht auf Mitteilung der Gründe.

 

Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstands, Voraussetzung ist die Mitgliedschaft auf Widerruf seit mindestens sechs Monaten.

 

Passive Mitglieder werden ohne Widerrufszeit aufgenommen.

 

 

§ 7

Ende der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung des Vereins, Kündigung, Streichung oder Ausschluss.

 

(2)    Die Kündigung durch das Mitglied ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.

 

(3)    Während der Mitgliedschaft auf Widerruf kann das Mitglied schriftlich oder der Vorstand durch Beschluss die Mitgliedschaft fristlos mit sofortiger Wirkung kündigen. Gegen die Kündigung durch den Verein kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme bzw. Zustellung an die letztbekannte Anschrift Widerspruch beim Vorstand einlegen. Innerhalb von weiteren zehn Wochen ist auf einer Mitgliederversammlung erneut über die Kündigung abzustimmen, nachdem der Vorsitzende und das Mitglied eine Stellungnahme haben abgeben können.

 

(4)    Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch den Vorstand erfolgen, wenn der Beitrag nach zweimaliger Mahnung nicht gezahlt worden ist. Zur Mitteilung an das ehemalige Mitglied genügt ein Schreiben an die letztbekannte Anschrift, die Mitglieder sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten.

 

(5)    Der Ausschluss erfolgt durch den vorstand oder Beschluss auf der Mitgliederversammlung. Antragsgründe können sein:

 

            Verstoß gegen die Satzung,

 

            Bekanntwerden von  Gründen, die die Mitgliedschaft ausschließen,

 

            trotz Mahnung wiederholter Verstoß gegen die Haus- und Platzordnung,

 

            gröbliche Beleidigung oder üble Nachrede gegenüber anderen Mitgliedern,

 

            Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

 

Gegen den Ausschluss kann das ehemalige Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme bzw. Zustellung an die letztbekannte Anschrift Widerspruch beim Vorstand einlegen. Innerhalb von weiteren zehn Wochen ist auf einer Mitgliederversammlung erneut über den Ausschluss abzustimmen, nachdem der Vorsitzende und das ehemalige Mitglied eine Stellungnahme haben abgeben können.   

 

(6)    Der Schriftverkehr ist per Einschreiben zu führen. Die Streichung bzw. der Ausschluss (Abs. 4 und 5) haben mit Kenntnisnahme bzw. Zustellung sofortige Wirkung, die durch den Widerspruch nicht aufgehoben wird.

 

(7)    Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen.

 

(8)    Es können auch schwächere Sanktionen, ggf. befristet, beschlossen werden, mit der Androhung der Streichung oder des Ausschlusses im Wiederholungsfall.

 

 

§ 8

Die Haus- und Platzordnung

 

Die Jahreshauptversammlung kann eine Haus- und Platzordnung beschließen. Für den Beschluss und mögliche Änderungen in einfachen Mitgliederversammlungen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Einschränkungen für Satzungsänderungen sind nicht anzuwenden.

 

 

§ 9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Ordentliche Mitglied (§ 6) hat das aktive und passive Wahlrecht. Das Wahlrecht eines Mitglieds ruht bei Abstimmungen über Angelegenheiten, die das Mitglied betreffen.

 

Ansonsten hat jedes Mitglied das Recht, die Einrichtungen des Vereins satzungsgemäß und der Haus- und Platzordnung entsprechend zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

 

Die Rechte können ausgesetzt werden, wenn das Mitglied mit dem Beitrag im Rückstand ist.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Vereins und seiner Mitglieder nach besten Kräften zu fördern, die Satzung zu beachten und die Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu beachten und den Anordnungen der Vorstandsmitglieder bzw. deren Beauftragte ist Folge zu leisten, soweit sie deren Zuständigkeitsbereich betreffen.

 

 

§ 10

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins ist möglich, wenn ein von mindestens der Hälfte der Mitglieder unterstützter Antrag schriftlich eingebracht wird. In diesem Fall ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, deren einziger Tagesordnungspunkt die Behandlung des Auflösungsantrags ist. Die Einladungsfrist muss mindestens acht Wochen betragen.

 

Für die Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses müssen mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sein und mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder für den Beschluss stimmen.

 

Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mehrheit der Stimmen, die beim Beschluss über die Auflösung abgegeben worden sind. Wenn über die Verwendung des Vereinsvermögens keine Einigung erzielt wird, ist der Beschluss über die Auflösung unwirksam.

 

Die Liquidation ist vom letzten Vorstand durchzuführen.

 

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